Mit dem Inkrafttreten der EU Sustainable Finance Taxonomie entstehen zusätzliche Berichtspflichten für Unternehmen. Die EU Kommission veröffentlicht die Taxonomie-Verordnung zum Sustainable Finance Paket im Amtsblatt der Europäischen Union. Das neue EU-weite Klassifikationssystem regelt, welche Geldanlagen zukünftig als „nachhaltig“ gelten. Daraus ergeben sich neue Pflichten für Anbieter von Finanzprodukten, aber auch für große Unternehmen.
Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2020/852 „über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen“ am 22. Juni 2020 tritt nach 20-tägiger Frist ein zentrales Element des EU Sustainable Finance Pakets in Kraft.
Laut Taxonomie gelten alle Tätigkeiten als ökologisch-nachhaltig, die einen substanziellen Beitrag zu mind. einem von sechs Umweltzielen leisten, ohne einen negativen Einfluss auf die übrigen fünf zu haben (siehe Artikel 3). Stark im Fokus steht aktuell das Ziel „Klimaschutz“, zu dessen Bewertung derzeit technische Bewertungskriterien erarbeitet werden.
Anbieter von Finanzprodukten müssen zukünftig für jedes relevante Produkt offenlegen, ob und in welchem Umfang die Taxonomie zur Bestimmung der Nachhaltigkeit der Investitionen verwendet wurde und zu welchen Umweltzielen diese beitragen.
Zusätzlich ergeben sich weitere Berichtspflichten für große Unternehmen, die zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung gemäß Richtlinie 2013/34/EU (Non Financial Reporting Directive, NFRD) verpflichtet sind (in Deutschland umgesetzt durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - CSR-RUG):
Diese müssen ab 2022 den Anteil des Umsatzes aus ökologisch-nachhaltigen Tätigkeiten gemäß Taxonomie offenlegen – anfangs allerdings nur in Bezug auf das Umweltziel Klimaschutz. Weiterhin soll der Anteil der Investitionsausgaben und/oder Betriebskosten, die im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten stehen, berichtet werden. Bis zum 1. Juni 2021 will die Europäische Kommission die praktische Umsetzung dafür rechtlich festlegen.
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