Die EU-Kommission hat am 26. Februar einen Vorschlag zu weitreichenden Änderungen an der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt. Das EU-Parlament hat zwischenzeitlich in einem Dringlichkeitsverfahren am 3. April mit sehr großer Mehrheit der zeitlichen Verschiebung der CSRD um zwei Jahre zugestimmt („Stop-the-Clock“).
Damit startet die CSRD-Berichtspflicht für die Unternehmen der zweiten Welle (Unternehmen, die zwei von drei Kriterien erfüllen: > 250 MA / Bilanzsumme > 25 Mio. € / Umsatz > 50 Mio. €) und dritten Welle (börsennotierte KMU < 250 MA) erst ab 2028 (mit Berichterstattung über das GJ 2027) bzw. 2029 (mit Berichterstattung über das GJ 2028). Große kapitalmarktorientierte Unternehmen der ersten Welle, die bereits im Jahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht über das GJ 2024 veröffentlichen müssen, bleiben davon unberührt.
Auf diese Weise hat die EU kurzfristig zumindest vorübergehende Planungssicherheit für alle Unternehmen geschaffen, die sich jetzt mit Hochdruck auf eine mögliche Berichterstattung im Jahr 2026 hätten vorbereiten müssen. Eine Einigung zu den inhaltlichen Vorschlägen der Kommission zur Überarbeitung insbesondere der CSRD und ESRS, aber auch der Taxonomie und CSDDD, wird aufgrund der teils sehr kontroversen Positionen nicht vor Ende des Jahres erwartet. Einer der relevantesten Vorschläge bezieht sich auf die Anhebung der Größengrenze CSRD-pflichtiger Unternehmen auf mehr als 1.000 Mitarbeitende. Damit würden ca. 80 % der Unternehmen aus der Berichtspflicht fallen. Auch die angekündigte Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ERSR) inklusive Straffung der zu berichtenden Datenpunkte wird laut EFRAG bis in das vierte Quartal dauern.
Was raten wir unseren Kunden?
Unternehmen der ersten Welle, die bereits berichtet haben:
- Fangen Sie rechtzeitig mit der Vorbereitung der diesjährigen Berichtssaison an, aufbauend auf den erarbeiteten Strukturen und Prozessen im Rahmen des Erstberichts.
- Warten Sie nicht auf Infos aus Brüssel, da Sie im schlechtesten Fall Ihre Compliance nicht fristgerecht erfüllen können.
Unternehmen der zweiten Welle, die vermutlich berichtspflichtig werden, bzw. bleiben:
- Falls Sie schon mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben:
- Lassen Sie die aufgebauten bzw. angefangenen Prozesse und Grundlagen „nicht in der Schublade verstauben“. Es besteht ein relevantes Risiko, in ein bis zwei Jahren wieder bei null anzufangen.
- Führen Sie die Arbeiten fort, evtl. aber in angepasstem Umfang: z. B. Fokus auf ESRS-Datenpunkte, die auch in anderen Kontexten relevant sind (z. B. Kundenanfragen, Anfragen Banken/ Finanzmarkt).
- Falls Sie noch nicht begonnen haben:
- Nutzen Sie die gewonnene Zeit, um rechtzeitig Strukturen und Prozesse aufzubauen!
Unternehmen der zweiten und dritten Welle, die voraussichtlich nicht mehr berichtspflichtig sind:
- Es bleibt fraglich, ob ein kompletter Wegfall der CSRD-Pflicht eine relevante Erleichterung bringt, da große Unternehmen und der Finanzmarkt weiterhin auf Nachhaltigkeitsinformationen von Ihnen angewiesen sind und diese zukünftig eher noch stärker und wahrscheinlich auch inhomogener abfragen werden. Auch der Clean Industrial Deal wird die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft weiter forcieren und Stakeholder Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen anfragen.
- Unsere Empfehlung: Aufbau eines Nachhaltigkeitsreportings nach VSME-Standard (Voluntary SME-Standard), da anschlussfähig zu CSRD und Schaffung einer einheitlichen Datengrundlage, die für Beantwortung diverser Anfragen verwendet werden kann.
Egal, zu welcher Gruppe Sie gehören, wir stehen Ihnen natürlich gerne unterstützend zur Seite!
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