Vereinfachte Regelungen für die Berichtsjahre 2021 und 2022 im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS).

Im Verordnungsentwurf (VO) zur Berichterstattung im nationalen Emissionshandelssystem sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

  • Brennstoffemissionen werden per Standardemissionsfaktoren ermittelt.
  • Kein Überwachungsplan erforderlich (Abgabe nun 2022).
  • Keine Verifizierung von Emissionsberichten.

Die Verordnung bildet die Grundlage für Verpflichtete, ihre Emissionen für 2021 und 2022 zu berichten. Dementsprechend wird es 2023 zu einer deutlichen Ausweitung des BEHG und auch der Anforderungen kommen, die dann mittels einer neuen VO geregelt werden müssen.

Aktuell ist das Ziel, dass aufgrund des BEHG keine neuen Messmethoden eingeführt werden müssen, sondern auf die Messungen für das Energiesteuergesetz zurückgegriffen wird. Biokraftstoffe (auch Biomethan) können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Emissionsfaktor Null angesetzt werden.

Um eine Doppelbelastung von EU-Emissionshandelsanlagen vorab zu vermeiden, sind eine Kommunikation und eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Gasversorger erforderlich und sollten hohe Priorität haben. Hierzu wird es auch Ergänzungen beim Emissionsbericht im EU-Emissionshandel geben. Ansonsten ist auch eine nachträgliche Kompensation möglich. Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu!

Autor: Dominik Glock
Tags:  BrennstoffemissionshandelBEHG


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