Mit der Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz: CBAM) gilt seit dem 01.10.2023 eine neue CO2-Abgabepflicht - anfangs nur als Meldepflicht - für importierte CO2-intensive Produkte. Der CBAM zielt darauf ab, auch zukünftig ‒ im Zuge des Auslaufens der kostenfreien Zuteilung von EU-Emissionszertifikaten (EUA) ‒ die Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland (Carbon Leakage) zu verhindern und die Dekarbonisierung bei außereuropäischen Handelspartnern anzureizen.
Der CBAM betrifft direkte und teilweise indirekte THG-Emissionen (CO2, Distickstoff-monoxid, perfluorierte Kohlenwasserstoffe) importierter Waren gemäß Kombinierter Nomenklatur - KN (s. a. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87) aus den Sektoren Aluminium, Düngemittel bzw. Ammoniak, Eisen, Stahl, Strom, Zement sowie Wasserstoff und einige vor- und nachgelagerte Produkte (s. a. VERORDNUNG (EU) 2023/956 Anhang I ). Die Europäische Kommission prüft den Einbezug weiterer Produkte, z. B. organische Chemikalien und Polymere, zum Ende der Übergangsphase bis 2025.
Für den Übergangszeitraum hat die EU-Kommission (EU-KOM) am 17.08.2023 eine Durchführungsverordnung verabschiedet, die die Berichtspflichten und -methodik regelt.
Importeure von CBAM-Gütern sind erstmalig aufgefordert, für das 4. Quartal Daten zu deren Einfuhr zu erheben und den ersten Bericht bis 31.01.2024 vorzulegen.
Ab dem 01.01.2026 bepreist der CBAM die grauen Emissionen importierter Produkte mit dem gleichen CO2-Preis, der auch für Anlagen im EU ETS gilt. Zeitgleich startet die schrittweise Abschaffung der kostenfreien Zuteilung in den betroffenen Sektoren:
Die abzugebende Anzahl von CBAM-Zertifikaten wird in dem Umfang gekürzt, in dem die entsprechenden EU-ETS Anlagen noch kostenfreie Zuteilung erhalten, wobei ein im Herkunftsland bezahlter CO2-Preis berücksichtigt wird.
Im Gegensatz zum EU-ETS kennt der CBAM keine Obergrenze (Cap) für handelbare CBAMC, um die Einfuhr von Waren nicht einzuschränken. Drittländer haben den Prozess im Blick und bereiten sich mit eigenen freiwilligen und bzw. oder verpflichtenden CO2-Bepreisungssystemen, z. B. Indien, sowie der Beantragung von Ausnahmeregelungen vor.
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