Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die zentrale Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) im nationalen Emissionshandel und umfasst die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate sowie zum nationalen Emissionshandelsregister. Die bislang gültige Verordnung regelte den Verkauf von Zertifikaten in der Festpreisphase 2021 bis 2025, enthielt jedoch keine Regelung zur Versteigerungsphase ab 2026.
Am 30. Juni veröffentlichte das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf zur zweiten Änderung der BEHV. Abschnitt 2 regelt künftig das Versteigerungs- und Veräußerungsverfahren ab 2026 gemäß § 10 Abs. 3 BEHG. Außerdem werden Anpassungen der Regelungen zum nationalen Emissionshandelsregister (Abschnitt 3) vorgenommen, die den Vollzug erleichtern und den Aufwand für Unternehmen senken sollen.
Wesentliche Regelungen für die Veräußerung von Zertifikaten 2026:
- Preiskorridor 55 – 65 Euro
- Versteigerungsmenge: Cap-Menge 2026 plus Erhöhungsmenge (Brennstoffmenge ETS 1-Anlagen, bei welchen kein Vorabzug erfolgt) minus kumulierter „zusätzlicher Bedarf“ aus der Einführungsphase (CAP-Überschreitung 2021-2025)
- Versteigerungszeitraum: voraussichtlich ab Juli bis Oktober (in Abhängigkeit der Versteigerungsmenge)
- Überschussmenge (Zertifikatebedarf über die Versteigerungsmenge hinaus) wird zum Festpreis von 70 Euro nach den Versteigerungsterminen bis Anfang Dezember angeboten
- Nachkaufmenge im Folgejahr wird von 10 % auf 4 % (Bezugspunkt Kontostand zum 31.12. ‒ nur auf Compliance-Konten!) begrenzt – Verkauf erfolgt zum Festpreis von 70 Euro bis 31.08.2027.
Ab 2027 erfolgt der Verkauf von nEHS-Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für im nEHS (insb. Abfallverbrennung) verbleibende Emissionen. Als marktbasierter Preis wird der ETS 2-Durchschnittspreis des jeweils vorvergangenen Quartals festgelegt. Der Verkauf beginnt ab dem dritten Quartal 2027. Eine Überschreitung der jährlich festgelegten CAP-Menge ist analog der Festpreisphase möglich.
Sonderregelungen für den Fall einer einjährigen Verschiebung des ETS 2:
- Bei Verschiebung auf 2028 gelten für sämtliche nEHS-Emissionen die Regelungen über den Verkauf zu einem marktbasierten Preis.
- Bezugspunkt für den marktbasierten Preises wird dann der ETS 1-Durchschnittspreis des jeweils vorvergangenen Quartals sein.
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