Im kommenden Jahr werden alle Anlagenbetreiber mit Anlagen im Europäischen Emissionshandel (EU ETS) ihre Überwachungspläne aktualisieren und den Anforderungen der revidierten EU Monitoringverordnung (EU MVO) angleichen müssen.

Hierzu laufen auf EU-Ebene aktuell noch rege Diskussionen wie einzelne thematische Aspekte in der EU MVO berücksichtigt werden müssen. Zu den wichtigsten Diskussionspunkten gehört die Berücksichtigung von Biomasse im EU ETS. Hier gibt es unter den Mitgliedstaaten noch unterschiedliche Sichtweisen, ob beispielsweise Biomethan mit einem Emissionsfaktor von 0 angesetzt werden darf und inwieweit die Definitionen und Abgrenzungen aus der Renewable Energy Directive (RED 2) übernommen werden müssen.

Eine weitere Neuerung wird der Umgang mit nicht-akkreditierten Laboren in Deutschland sein. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat bisher beim Einsatz nicht-akkreditierter Labore lediglich Gleichwertigkeitsnachweise zu akkreditierten Laboren angefordert, was aus Sicht der EU Kommission nicht konform zur EU MVO ist. Daher werden Anlagenbetreiber voraussichtlich ab 2021 beim Einsatz nicht-akkreditierter Labore neben dem Gleichwertigkeitsnachweis auch einen Nachweis unverhältnismäßiger Kosten einreichen müssen. Wie dieser zu führen ist, wird aktuell noch diskutiert.

Aufgrund der weiterhin offenen Punkte geht die DEHSt aktuell davon aus, dass die revidierte EU MVO für die 4. Emissionshandelsperiode erst im 2. Quartal 2020 in Kraft treten wird. Die DEHSt wird aber bereits früher Informationen zur Vorbereitung der Überwachungspläne in Form von FAQs, Leitfäden usw. zur Verfügung stellen, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

Autor: Christian Pacher
Tags:  EU-Emissionshandel


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