Das Jahr 2024 wird einige Herausforderungen für Anlagenbetreiber im EU-Emissionshandel (EU-EHS) bereithalten.

Direkt an die jährliche Berichterstattungsphase zu Emissions- und Zuteilungsdatenberichten wird sich das Zuteilungsantragsverfahren für die zweite Hälfte der 4. Handelsperiode anschließen. Um den Anspruch auf die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zu erhalten, müssen Bestandsanlagen fristgerecht einen Zuteilungsantrag stellen. Die Frist wird voraussichtlich auf Ende Mai oder Juni fallen. Dieser Zuteilungsantrag ist maßgeblich für die kostenlose Zuteilung in den Jahren 2026 bis 2030. Hier wird eine weitere Verschärfung der Benchmarks greifen und die kostenlose Zuteilung verringern. Darüber hinaus werden vom Carbon Border Adjustment Mechanismen (CBAM) erfasste Sektoren mit einem zusätzlichen Kürzungsfaktor belegt.

Auch im Zuteilungsverfahren wird das bereits aus der Strompreiskompensation und BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) bekannte Gegenleistungsprinzip verankert. Anlagen, die einem Produktbenchmark unterliegen und in diesem Benchmark zu den 20 % emissionsintensivsten Anlagen (spezifisch) zählen, müssen im Rahmen des Antragsverfahrens einen Klimaneutralitätsplan vorlegen. Alle Anlagen sind zur Umsetzung bestimmter wirtschaftlicher Maßnahmen aus Energiemanagementsystemen oder Energieaudits verpflichtet. Kommt man diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Zuteilung um 20 % gekürzt werden.

Zum 1. Januar wird außerdem der Anwendungsbereich des EU-EHS geändert. Die angepasste Emissionshandelsrichtlinie ist bereits in Kraft, die Umsetzung im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) steht noch aus. Neben weiteren tätigkeitspezifischen Änderungen werden vor allem weitere Herstellungsverfahren von Wasserstoff und Synthesegas einbezogen. Auch Nullemissionsanlagen sind wieder vom EU-EHS erfasst. Für alle neu erfassten Anlagen sind Überwachungspläne einzureichen, auch wenn dazu noch keine Kommunikation von Seiten der zuständigen Behörde erfolgt ist.

Darüber hinaus fallen auch Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsmüll mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW unter den Anwendungsbereich des EU-EHS. Allerdings vorerst nur für Monitoring und Berichterstattung, ohne Abgabeverpflichtungen. Hier kommt auf die Betreiber von entsprechenden Müllverbrennungsanlagen nach den Überwachungsplänen im nationalen Emissionshandel ein weiteres Compliance-Thema zu.

Weitere Änderungen ergeben sich rund um den Einsatz von Biomasse. Entsprechend angepasste Überwachungspläne sind bereits dieses Jahr einzusetzen, aber mit dem anstehenden Emissionsbericht ist erstmals der Nachweis der Nachhaltigkeit für eingesetzte biogene Brennstoffe zu erbringen. Da die technische Umsetzung zur Nachweisführung auf der Plattform Nachhaltige-Biomasse- Systeme (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weiterhin aussteht, müssen die Anlagen hier voraussichtlich auf Übergangsregelungen zurückgreifen.

Autor: Stefan Weigert
Tags:  EU-Emissionshandel


Previous Post   Next Post