Ein weiterer Verordnungsentwurf (VO) betrifft Regelungen zu Handel und Registerkontoführung. So soll der Verkauf der Zertifikate über eine „Beauftragte Stelle“ erfolgen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies die EEX sein wird, schätzen wir als sehr hoch ein. Für den Verkauf wird ein einheitliches Entgelt pro veräußertes Emissionszertifikat angesetzt. Sonstige Gebühren dürfen nicht erhoben werden.
Keine Änderung gab es bisher an der Nachkauf-Frist 28. Februar. Zertifikate müssen grundsätzlich im betreffenden Kalenderjahr gekauft werden. Ein auf 10 % beschränkter Nachkauf bis 28. Februar des Folgejahres ist möglich. Für die Quote gilt der entsprechende Kontostand am 31. Dezember. Quote und Frist erachten wir als sehr ungünstig und würden für eine Nachkauffrist bis 30. September ohne Quotenbeschränkung plädieren.
Im Register wird es grundsätzlich zwei Kontoarten geben: Ein Compliance-Konto muss von jedem eröffnet werden, der im nEHS (nationales Emissionshandelssystem) abgabepflichtig ist (voraussichtlich kostenfrei). Ein kostenpflichtiges Handelskonto kann von jedermann eröffnet werden. Die Auslagerung der Registerkontoverwaltung an Dienstleistungsunternehmen ist wie im EU-Emissionshandel möglich. Es können für die Erfüllung der Abgabepflicht nur Zertifikate des jeweiligen Kalenderjahres oder darauf folgender Kalenderjahre verwendet werden. Ein Banking aus vorherigen Kalenderjahren ist nicht möglich.
Vier-Augen-Prinzip und Vertrauenskontoliste bei Überweisungen sind möglich, aber nicht obligatorisch. Überweisungen werden verzögert ausgeführt und können unter bestimmten Voraussetzungen vom Auftraggeber annulliert werden. Für ein am Sekundärmarkt zustande gekommenes Handelsgeschäft müssen IBAN und BIC sowie der Preis des Handelsgeschäfts übermittelt werden.
Weitere Regelungen betreffen die Eintragung der Emissionen (bis 31. Juli) und Abgabe der Zertifikate (bis 30. September) sowie Registerbereinigung und Transaktionsbeschränkungen (jeweils für bereits ungültige Zertifikate).
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