Die Verordnung zum Carbon-Leakage-Schutz befindet sich noch in der Erarbeitung.

Kernpunkte

  • Die Höhe der Beilhilfe berechnet sich aus der Emissionsmenge, dem Preis der CO2-Zertifikate und dem Kompensationsgrad des betroffenen Unternehmens. Dieser kann je nach Emissionsintensität zwischen 65 % und höchstens 95 % des Zertifikatepreises liegen.
  • Die für den Europäischen Emissionshandel geltende Liste der beihilfeberechtigten Sektoren soll auch im nationalen Emissionshandel Anwendung finden. Bei Nachweis eines Wettbewerbsrisikos können weitere Sektoren aufgenommen werden.
  • Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfen, müssen 80 % der Beihilfezahlungen aus dem Vorjahr in Maßnahmen zum Klimaschutz im Folgejahr fließen.

Geplant ist die Verabschiedung der Carbon Leakage-Verordnung durch die Bundesregierung am 16. Dezember, gefolgt von der Zustimmung durch den Bundestag. Vor Inkrafttreten der Verordnung steht noch die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission. Nur dann kann der Kompensationsmechanismus bereits mit Einführung des nationalen Emissionshandels am 1.1.2021 starten.

Autor: Johanna Lausen
Tags:  BrennstoffemissionshandelBEHG


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