Als Teil des „EU Sustainable Finance April 2021 package“ wurde ein Entwurf zur Überarbeitung der EU Non-financial Reporting Directive (EU NFRD) veröffentlicht.

Seit 2017 sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen in der EU dazu verpflichtet, mit der jährlichen Finanzberichterstattung auch nicht-finanzielle Informationen offenzulegen. Als eine Maßnahme des EU Green Deals befand sich die Direktive auf dem Prüfstand. Hauptkritikpunkte waren, dass viele Großunternehmen nicht von der Berichterstattungspflicht betroffen waren, sowie dass die offen gelegten Informationen häufig zu unspezifisch und wenig vergleichbar waren, um Investoren ein verlässliches Bild der unternehmerischen Nachhaltigkeitsleistung zu vermitteln.

Mit der Vorlage des Entwurfs der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll sich dies ändern. Betroffen von der aktualisierten Berichterstattungspflicht wären alle großen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von über 40 Millionen Euro, unabhängig von der Kapitalmarktorientierung. Ab 2026 sollen dann zusätzlich alle kapitalmarktorientieren Unternehmen berichten, ungeachtet der übrigen Schwellenwerte.

Auch die zu berichtenden Inhalte werden deutlich ausgeweitet.

Diese sollen den Vorgaben von noch zu entwickelnden „Sustainability reporting standards“ entsprechen. Unter anderem sollen Angaben zu den sechs Umweltzielen gemacht werden, die auch in der EU Taxonomie verankert sind (Klimaschutz; Anpassung an den Klimawandel; Wasser- und Meeresressourcen; Kreislaufwirtschaft; Umweltverschmutzung; Biologische Vielfalt und Ökosysteme). Durch die Einführung eines europaweit einheitlichen Berichtsstandards soll die Vielzahl regulatorischer und freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtssysteme reduziert werden, zu denen Unternehmen derzeit mit großem Aufwand parallel berichten.

Weiterhin steigen auch die qualitativen Ansprüche: Offenzulegen sind alle Nachhaltigkeitsinformationen, die gemäß dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Ergebnisse und der Lage des Unternehmens einerseits, sowie die Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeiten auf seine Umwelt andererseits notwendig sind. Die Angaben müssen zukünftig verpflichtend im Lagebericht verortet werden und eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) durch einen unabhängigen Abschlussprüfer durchlaufen.

Nach einer noch bis zum 23. Juni 2021 zugänglichen öffentlichen Konsultation möchte die EU die CSRD noch im Jahr 2021 verabschieden. Anschließend muss die Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland beträfe dies die Überarbeitung des CSR-Richtlinie-Umsetzungs-Gesetzes (CSR RUG). Die Berichtspflicht soll dann für Nachhaltigkeitsberichte gelten, die ab dem 1. Januar 2024 für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht werden.

Autor: Hannah Powarcinsky
Tags:  Nachhaltigkeit


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