Die EU-Kommission (EU-KOM) hat am 17. Dezember 2025 mehrere Rechtsakte einschließlich umfangreicher Anhänge zur Umsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in der Regelphase veröffentlicht, die am 1. Januar 2026 beginnt. Mit ihrer Veröffentlichung besteht nun weitgehende Klarheit über die Pflichten und Anforderungen, die ab 2026 auf Importeure von CBAM-pflichtigen Waren zukommen.

Bislang veröffentlichte Rechtsakte

Berechnung der maßgeblichen Emissionen

Die Vorgaben konkretisieren die Ermittlung tatsächlicher Emissionen auf Anlagenebene, die Festlegung der Systemgrenzen sowie die Überwachungsanforderungen. Zudem wird festgelegt, wann Standardwerte anzuwenden sind und welche Regelungen für komplexe Güter gelten.

Kostenlose Zuteilung

Der Anhang enthält die Benchmark-Werte und Berechnungsmethodik. Dabei wird zwischen einfachen und komplexen Gütern sowie zwischen tatsächlichen Emissionen und Standardwerten unterschieden. Die Benchmark-Werte sind für tatsächliche Emissionen in Spalte A und für Standardwerte in Spalte B ausgewiesen.

Zollkommunikation

Der Rechtsakt regelt die Übermittlung relevanter Daten von den nationalen Zollbehörden an das CBAM-Register, darunter EORI-Nummer, Warenmenge und Herkunftsland, sowie weitere technische und zeitliche Details.

Standardwerte und Mark-up-Faktoren

Der Anhang listet auf rund 1.600 Seiten die Standardwerte je Land und KN-Code und die Mark-up-Faktoren (Aufschläge auf den Standardwert). Diese werden nach einem konservativen Ansatz festgelegt, der sicherstellt, dass die in den Waren enthaltenen Emissionen bei der Anwendung der Standardwerte nicht unterschätzt werden. Die Mark-up Faktoren werden schrittweise eingeführt: 10 % (2026), 20 % (2027) und 30 % (2028).

Preise der CBAM-Zertifikate

Für 2026 wird der Zertifikatspreis auf Basis quartalsweiser Durchschnittspreise der EUA-Auktionsplattformen ermittelt. Ab 2027 erfolgt die Preisbildung anhand wöchentlicher Durchschnittspreise, die jeweils zu Wochenbeginn veröffentlicht werden.

Verifizierung der gemeldeten Emissionen

Der Rechtsakt konkretisiert die Voraussetzungen für Vor-Ort- und virtuelle Besichtigungen. Der Anhang enthält eine Vorlage für den Verifizierungsbericht, einschließlich Angaben zu Anlage, Betreiber und Überwachungsplan.

Zulassung als CBAM-Anmelder, CBAM-Register und Akkreditierung von Prüfern

Die entsprechenden Rechtsakte übernehmen die Omnibus-Änderungen. Künftig können auch Verifizierer außerhalb der EU eine Akkreditierung beantragen; der Prüfprozess erfolgt mit kritischer Grundhaltung.


Noch ausstehende Rechtsakte

Die Rechtsakte zum Handel mit CBAM-Zertifikaten sowie zur Anrechnung von CO₂-Kosten aus Drittstaaten stehen aktuell noch aus und sollen im Januar 2026 veröffentlicht werden.


Dekarbonisierungsfonds zum Schutz von Exporten

Neben den CBAM-Rechtsakten hat die EU-Kommission ebenfalls am 17. Dezember 2025 einen Vorschlag für einen befristeten Dekarbonisierungsfonds vorgelegt. Ziel ist es, Wettbewerbsnachteile in Märkten außerhalb der EU abzufedern. Der Fonds ist als Übergangslösung konzipiert und soll durch eine dauerhafte Regelung abgelöst werden, die im Rahmen der ETS-Überprüfung 2026 entwickelt werden soll.

Der Fonds soll CO2-Kosten für Carbon-Leakage-gefährdete Waren teilweise erstatten. Voraussetzung ist der Nachweis von Dekarbonisierungs-Maßnahmen. Eine Antragstellung soll bis 31. März 2028 möglich sein. Erstattungsfähig sollen Kosten für die Berichtsjahre 2026 und 2027 sein, die dann in den Jahren 2028 und 2029 jeweils ausgezahlt werden sollen. Die Finanzierung erfolgt zu 25 % aus CBAM-Zertifikatserlösen und zu 75 % aus EU-Eigenmitteln. Erstattungsfähig sind unter anderem Waren aus den Sektoren Aluminium, Düngemittel sowie Eisen und Stahl.


Hinweis zum weiteren Vorgehen

Wichtig ist, dass sich aus den nun veröffentlichten Rechtsakten keine zusätzlichen kurzfristigen Pflichten ergeben. Zentrale Voraussetzung bleibt die Registrierung als CBAM-Anmelder. Diese ist noch bis 31. März 2026 möglich. Unternehmen, die sich bislang nicht registriert haben, sollten spätestens zu Beginn des kommenden Jahres mit dem Registrierungsprozess beginnen, um einen fristgerechten Abschluss sicherzustellen.


Wir unterstützen Sie!

Mit den neuen Verordnungen, Verordnungsentwürfen und auch dem neuen Dekarbonisierungsfonds wurden und werden die Rahmenbedingungen für den CBAM geschärft. Branchenspezifische Fragen bleiben allerdings offen und gleichermaßen entstehen auch neue Fragestellungen.

FutureCamp unterstützt Sie gerne bei der Einordnung und Prüfung der Neuerungen beim CBAM:

  • Führt die Erweiterung der vom CBAM erfassten Produkte zu einer direkten oder indirekten Betroffenheit?
  • Welche Pflichten, Fristen und Anforderungen gibt es für Sie zu beachten?
  • Kann der Dekarbonisierungfonds durch Ihr Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, sofern er wie vorgeschlagen umgesetzt werden wird?


Auch bei einer möglichen Antragstellung stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Über die Analyse der Neuerungen hinaus unterstützen wir Sie auch durch Analysen der betriebswirtschaftlichen Implikationen, die sich aus den CO2-Bepreisungssystemen EU-ETS und CBAM ergeben, und analysieren Kostensenkungspotentiale.


Kommen Sie daher gerne im neuen Jahr auf uns zu. Ab 7. Januar 2026 stehen wir Ihnen für Ihre Fragen wieder zur Verfügung.


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Autor: Dr. Christian Pacher
Tags:  CBAM


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