Mit Veröffentlichung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt ist dieses am 16.11.2022 in Kraft getreten.

Die Änderungen im BEHG betreffen u. a. die folgenden Regelungen:

Der Anwendungsbereich des nationalen Emissionshandelssystems wird ab 1.1.2023 auf das Inverkehrbringen weiterer Brennstoffe ausgeweitet. Dies betrifft unter anderem den Brennstoff Kohle sowie diverse Erzeugnisse der chemischen Industrie, die als Brennstoff eingesetzt werden. Die ursprünglich ebenfalls vorgesehene Ausweitung auf Abfallbrennstoffe wird um ein Jahr verschoben. Die Verpflichtung nach BEHG knüpft im Abfallbereich nicht an das Inverkehrbringen des Brennstoffs an, sondern an die Verwendung in einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallanlage nach Nr. 8.1.1 oder 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl des Anhang 1 der 4. BImSchV. Die Betreiber solcher Anlagen werden ab 01.01.2024 berichtspflichtig im BEHG.

Weitere Änderungen betreffen die Festsetzung der Standardemissionsfaktoren (Forderung einer konservativen Bemessung), die Anwendung des Emissionsfaktors „Null“ sowie Anpassungen beim Preispfad (siehe nachfolgender Artikel).

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der DEHSt.

Autor: Dominik Holzner
Tags:  BrennstoffemissionshandelNationaler Emissionshandel


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