Betreiber von Anlagen im EU-Emissionshandel müssen ihre Methoden zur Emissionsüberwachung bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Genehmigung einreichen.

Der Überwachungsplan, der diese Methoden beschreibt, muss bis zum 31. Juli 2020 elektronisch über das Formular-Management-System (FMS) eingereicht werden. Die DEHSt hat die FMS-Formulare bereitgestellt und dazu einen Leitfaden und weitere Excel-Arbeitshilfen auf ihrer Website veröffentlicht.

Tatsächlich haben sich die rechtlichen Grundlagen im Vergleich zur 3. Handelsperiode nur in wenigen Punkten geändert. Zusätzlich gibt es von Seiten der DEHSt Anpassungen im Vollzug und bei der FMS-Eingabe. Für viele Unternehmen bedeutet das meist, dass sie ihre bisherigen Überwachungsmethoden beibehalten können, und die ins FMS importierten Überwachungspläne nur geringfügig anzupassen sind. Aufpassen müssen allerdings Unternehmen mit mehreren Stoffströmen, wenn diese als emissionsschwach eingestuft waren. Hier gelten nun strengere Anforderungen. Auch bei der Weiterleitung von CO2 sind nun andere Abgabepflichten zu beachten. Da sich die Standardfaktoren bei Erdgas erhöht haben, ist zu prüfen, ob die Verwendung von Analysewerten nicht günstiger ist. Weitere spezifische Änderungen betreffen Unternehmen bei der Verwendung von Biomasse, Braunkohle, Klärschlamm und nicht-akkreditierter Labore.

Quelle: DEHSt

Autor: Irmgard Kunzmann
Tags:  EU-Emissionshandel


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