In der kommenden Handelsperiode werden die Zuteilungen dynamisch angepasst, sobald sich die relevanten Aktivitätsraten gegenüber dem Bezugszeitraum des Antrags um mehr als 15 % ändern. Die Regeln zum Vollzug dieser Anpassung wurden im Rahmen einer Durchführungsverordnung im Oktober 2019 von der EU-KOM verabschiedet.

Die Überprüfung des Schwellenwerts erfolgt auf Basis des arithmetisches Mittelwertes aus den beiden Kalenderjahren vor dem jeweiligen Berichtsjahr (also erstmalig das Mittel 2019 und 2020). Wenn dieser um mehr als 15 % von den Werten des Bezugszeitraums (Mittelwert 2014-2018) abweicht, erfolgt eine Anpassung des Aktivitätsniveaus um den exakten Wert der Abweichung. Weitere Anpassungen innerhalb einer Zuteilungsperiode erfolgen nur dann wenn der Wert in den Folgejahren um mehr als 5 % zum neu festgesetzten Wert abweicht.

Zur Verhinderung von Fehlanreizen in Zusammenhang mit Zuteilungselementen nach Wärme- oder Brennstoffbenchmark wird von einer Kürzung der Zuteilung abgesehen wenn der Betreiber nachweisen kann, dass ein Rückgang der Wärmemenge bzw. der Brennstoffmenge auf eine Effizienzsteigerung zurückzuführen ist. Im Falle einer Erhöhung der entsprechenden Aktivitätsraten um mehr als 15 % kann die Behörde analog von einer zusätzlichen Zuteilung abgesehen, sofern der Betreiber nicht nachweisen kann, dass die erhöhten Energiemengen mit gesteigerten Produktionsmengen korrespondieren.

Die Mitteilung der Aktivitätsraten durch die Betreiber müssen dann zukünftig verifiziert bis zum 31.03. abgegeben werden. Dies wird erstmalig im Jahr 2021 erforderlich sein zusammengefasst für die beiden Jahre 2019 und 2020.

Die Erfordernis zur Erstellung der Mitteilung zum Betrieb für die laufende Handelsperiode zum 31.01.2020 bleibt unverändert.

Autor: Thomas Mühlpointner
Tags:  EU-Emissionshandel


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